Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 48

§ 48 – Berufsorientierungsmaßnahmen

(1) Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Die Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden. (2) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit fördert Schüler durch Berufsorientierungsmaßnahmen, wenn Dritte mindestens 50% der Kosten übernehmen.
  • Sie kann auch bis zu 50% der Kosten für von Dritten angebotene Maßnahmen übernehmen.
  • Die Förderung richtet sich an Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen.
  • Besondere Bedürfnisse von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden berücksichtigt.
  • Auch schwerbehinderte Schüler sollen in die Maßnahmen einbezogen werden.